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Der Einzelhandel hat geschlossen, körpernahe Dienstleistungen sind verboten. Aber: Das Betreiben eines Hundesalons und die Tätigkeit als Hundefriseurin ist nicht durch die geltende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verboten, entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg. Der Hundesalon keine körpernahe Dienstleistung, urteilten die Richter. Rechtsanwalt Swen Walentowski mit den Einzelheiten dazu im Podcast der Deutschen Anwaltauskunft.