Bankraub mal anders

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Dank einer im Wahlkampf 2017 kurzfristig eingeführten Vorschrift mussten Banken jene Kosten übernehmen, die ihren Kunden bei Bargeldbehebungen bei Bankomaten von Drittanbietern entstanden. Der Verfassungsgerichtshof erkannte jedoch, dass die Regelung des § 4a Verbraucherzahlungskontogesetz verfassungswidrig ist, denn sie schränkt die Eingetumsrechte der Banken - die ja mit den Bankomat-Drittanbietern keinen Vertrag haben und auch gar nicht beeinflußen können, ob und in welcher Höhe Behebungsgebühren entstehen - unzulässig stark ein. Eine weitere Vorschrift, der § 4 Abs 2 Verbraucherzahlungskontogesetz wurde jedoch für verfassungsgemäß befunden: Banken müssen sich damit abfinden, dass sie ihren Kunden verschieden Gebührenmodelle anbieten müssen, um verschiedene Benutzungsarten von Bankomaten abzudecken.